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Übertragung stiller Reserven § 12 EStG

KapfererJänner 2025

Anspruch

• Natürliche Personen oder Personengesellschaften

Übertragbare stille Reserven

Stille Reserven übertragbar auf

Allgemein

 
  • Veräußerung von Anlagevermögen
  • Unterschiedsbeträge zwischen Veräußerungserlösen u Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter
  • Behaltefrist mindestens 7 Jahre im Anlagevermögen des Betriebes
  • keine Behaltefrist bei Ausscheiden aufgrund höherer Gewalt oder behördlichem Eingriff
  • Behaltefrist für GrSt und Gebäude 15 Jahre, wenn stille Reserven übertragen wurden oder die Gebäude nach § 8 Abs 2 EStG abgeschrieben wurden
  • Übertragung innerhalb von 12 M, bei Gebäuden 24 M bei Baubeginn innerhalb von 12 Monaten; sonst gewinnerhöhende Auflösung
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von körperlichen oder unkörperlichen Wirtschaftsgütern (WG) in inländischer Betriebsstätte
  • Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, gelten nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet
  • als Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten dann die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge
  • Bildung einer steuerfreien Rücklage (Übertragungsrücklage) für steuerliche Zwecke, soweit keine Übertragung im selben Wirtschaftsjahr; bei E/A-Rechner: steuerfreier Betrag (Ausweis in einem Verzeichnis)

körperliche Wirtschaftsgüter

aus Grund u Boden

auf Grund u Boden oder Gebäude

aus Gebäuden

auf Gebäude

aus anderen körperlichen WG Ausnahme: Veräußerung (Teil-)Betrieb

auf andere körperliche WG außer Grund u Boden oder Gebäude Ausnahme: auf (Teil-)Betriebe

unkörperliche Wirtschaftsgüter

aus unkörperlichen WG Ausnahme: aus Beteiligungen an Personengesellschaften

auf unkörperliche WG Ausnahmen: auf Beteiligungen an Personengesellschaften, Finanzanlagen

Veräußerung von Anlagevermögen

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