49.2.1.Nr.4
§ 879 ABGB
Angestellten-KollV
1. Auf die Verfallsfristen kann sich der Arbeitgeber nur dann nicht berufen, wenn er durch Nichterfüllung seiner Verpflichtung zur Führung von Überstundenaufzeichnungen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht hat.

