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Geltendmachung von Überstunden - OGH 12.7.2000, 9 ObA 166/00b

2. LfgFebruar 2001

49.2.1.Nr.3

§ 10 TO Zahntechniker Wien und NÖ

1. Die „Geltendmachung“ von Überstundenentgelt verlangt kein förmliches Einmahnen, wohl aber ein aus den Umständen zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung; dabei kommt es primär auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung (bzw. dem als solche erkennbaren Verhalten) gewinnen durfte bzw. musste.

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