49.2.1.Nr.3
§ 10 TO Zahntechniker Wien und NÖ
1. Die „Geltendmachung“ von Überstundenentgelt verlangt kein förmliches Einmahnen, wohl aber ein aus den Umständen zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung; dabei kommt es primär auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung (bzw. dem als solche erkennbaren Verhalten) gewinnen durfte bzw. musste.

