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U. Zweck des Waffengebrauchs und Grundsatz der Schonung von Menschen und Sachen beim Waffengebrauch gem § 6 WaffGG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

§ 6 WaffGG regelt den Zweck des Waffeneinsatzes sowie die notwendige Abwägung der Interessen und Güter in diesem Kontext. Dienstwaffen dürfen gegen Menschen nur verwendet werden, um sie angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. Der erwartete Schaden durch den Waffengebrauch darf nicht offensichtlich außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen. Das einschreitende Sicherheitsorgan muss eine Lagebewertung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren durchführen und aufgrund dieser Entscheidungen treffen, ob ein Waffeneinsatz angemessen ist. Allerdings führt dieses schwierige Unterfangen oft zu Fehlentscheidungen und kann Unbeteiligte verletzen oder töten. Gem § 7 WaffGG kann in Extremsituationen auch eine gezielte Tötung des Betroffenen zulässig sein („finaler Rettungsschuss“). Gem § 6 Abs 2 WaffGG ist jeder Waffengebrauch mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen durchzuführen. Schläge mit dem Einsatzstock sollten daher vorzugsweise gegen Arme und Beine und nicht gegen den Kopf gerichtet sein. Bei Schusswaffengebrauch sollte, sofern eine Waffenwirkung gegen Sachen des Betroffenen nicht den erwarteten Erfolg mit sich bringt, möglichst ein gezielter Beinschuss erfolgen. Waffen sollten nur gegen Menschen eingesetzt werden, wenn eine Waffenwirkung gegen Sachen nicht den gewünschten Erfolg erzielt.

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