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T. Entscheidung bezüglich der Wahl der Waffe gem § 5 WaffGG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

§ 5 WaffGG normiert, dass wenn verschiedene Waffen zur Verfügung stehen, nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden darf.

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