1. Anzeigepflichten, Meldungspflichten
Als Aufsichtsmittel von geringerer Eingriffswirkung sind Anzeigepflichten und Meldungspflichten zu sehen.560 Durch Anzeigen soll die Aufsichtsbehörde – in Fällen, in denen der Gesetzgeber einen Bewilligungsvorbehalt als nicht erforderlich erachtet hat – vor allem von Veränderungen rechtlicher Umstände unterrichtet werden; durch Meldungen soll die Aufsichtsbehörde vor allem über den wirtschaftlichen Status des Kreditinstituts bzw der Kreditinstitutsgruppe unterrichtet werden.561
