§ 281 Abs 1 Z 7. „wenn das ergangene Endurteil die Anklage nicht erledigt;“
Literatur:
Bertel, Die Identität der Tat. Der Umfang von Prozessgegenstand und Sperrwirkung im Strafverfahren (1970);
Birklbauer, Der Prozessgegenstand im österreichischen Strafverfahren. Umfang, Grenzen und die Folgen seiner Erledigung (2006);
