11.1.1.Nr.50
Kollektivvertrag 2003 ORF
1. Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es grundsätzlich auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an, sofern im Kollektivvertrag keine Sonderregelung vorliegt, die für die Einstufung etwa auf eine bestimmte Ausbildung oder auf eine unabhängig vom tatsächlichen Tätigkeitsbereich ausgeübte formale Funktion abstellt.