11.1.1.Nr.51
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
Art. XVI Abs. 6 KollV für pharmazeutische Fachkräfte in Apotheken und Anstaltsapotheken
1. Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist nach den Grundsätzen der §§ 6, 7 ABGB auszulegen.
11.1.1.Nr.51
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
Art. XVI Abs. 6 KollV für pharmazeutische Fachkräfte in Apotheken und Anstaltsapotheken
1. Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist nach den Grundsätzen der §§ 6, 7 ABGB auszulegen.