11.1.1.Nr.52
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 1 Abs. 1 SchOG
§ 25 Abs. 1 SchUG iVm § 1 SchOG
Art. IX Abs. 6 KollV Metallgewerbe Arbeiter
1. Art. IX Abs. 6 KollV Metallgewerbe Arbeiter ist so auszulegen, dass einem Lehrling, der aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt war, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, im folgenden Lehrjahr zunächst nur die Lehrlingsentschädigung in Höhe des abgelaufenen Lehrjahres gebührt.

