§ 87 SPG normiert, dass jedermann einen Anspruch auf rechtmäßige Ausübung ihm gegenüber gesetzter sicherheitspolizeilicher Maßnahmen hat. Die Maßnahmen dürfen also nur in den Fällen und in der Art ausgeübt werden, in denen das SPG sie vorsieht. Dabei räumt § 87 SPG dem Betroffenen ein subjektives Recht auf Gesetzmäßigkeit ein, welches durch die Bestimmung des § 88 SPG durchsetzbar ist.