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S. Strafbestimmungen gem §§ 81–86 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Im 5. Teil regelt das SPG das sogenannte „Polizeistrafrecht“, dessen Regelungszweck die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist. Da es sich dabei um gewöhnliches Verwaltungsrecht handelt, sind – insbesondere hinsichtlich der Behördenzuständigkeit und des Verfahrens – die Bestimmungen des VStG anzuwenden.

Konkret gibt es folgenden Verwaltungsstrafbestimmungen im SPG:

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