Im 5. Teil regelt das SPG das sogenannte „Polizeistrafrecht“, dessen Regelungszweck die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist. Da es sich dabei um gewöhnliches Verwaltungsrecht handelt, sind – insbesondere hinsichtlich der Behördenzuständigkeit und des Verfahrens – die Bestimmungen des VStG anzuwenden.
Konkret gibt es folgenden Verwaltungsstrafbestimmungen im SPG:

