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Steuern und parafiskalische Abgaben (Jaeger/Haslinger/Dargatz/Schiestl)

Jaeger/Haslinger/Dargatz/Schiestl1. AuflFebruar 2024

DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342122-106

Thomas JAEGER/Birgit HASLINGER/Isabel DARGATZ/Julia Melanie SCHIESTL

I. Urteile und anhängige Rechtssachen

1. Steuervergünstigungen und Abschreibung; das spanische True-Lease-Modell (SEAF) und staatliche Beihilfen: Königreich Spanien u.a./Kommission (C-649/20P )11Rs C-649/20P , Königreich Spanien u.a./Kommission ECLI:EU:C:2023:60.

Sachverhalt: 22Rs C-649/20P , Königreich Spanien u.a./Kommission ECLI:EU:C:2023:60, Rn 2 ff. Im Jahr 2006 gingen bei der Europäischen Kommission mehrere Beschwerden ein, die die Anwendung des „spanischen True-Lease-Modells“ (Sistema español de arrendamiento fiscal (SEAF)) auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen betrafen. In den Beschwerden wurde geltend gemacht, das SEAF ermögliche es Reedereien, von spanischen Schiffswerften gebaute

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Schiffe mit einem Preisnachlass von 20 bis 30 % zu erwerben, was sich zulasten der Verkäufe der Werften anderer Mitgliedstaaten auswirke. Nach den Feststellungen der Kommission zielte das SEAF darauf ab, wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (WIV) und den an ihnen beteiligten Investoren steuerliche Vorteile zu verschaffen, die sodann teilweise an Reedereien, die ein neues Schiff gekauft hatten, weitergegeben wurden. Im streitigen Beschluss33Beschluss 2014/200/EU der Kommission vom 17 Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (ABl 2014, L 114, S 1)., der im Juli 2013 erging, befand die Kommission, dass drei der fünf steuerlichen Maßnahmen, aus denen das SEAF bestehe, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, und zwar in Form eines selektiven Steuervorteils, der teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Da die fragliche Beihilfe seit dem 1. Januar 2002 unter Verletzung der Anmeldepflicht gewährt worden war, verpflichtete die Kommission die nationalen Behörden dazu, die Beihilfe von den Investoren, d. h. den Mitgliedern der WIV, zurückzufordern. Im September 2013 erhoben das Königreich Spanien, die Lico Leasing SA und die Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión (PYMAR) SA Nichtigkeitsklagen gegen den streitigen Beschluss. In seinem Urteil Spanien u. a./Kommission44Rs T-515/13 und T-719/13 , Spanien u. a./Kommission, EU:T:2015:1004. entschied das Gericht, dass der von den Investoren der WIV empfangene Vorteil nicht selektiv sei und erklärte den streitigen Beschluss für nichtig. Auf ein Rechtsmittel der Kommission hin hob der Gerichtshof mit seinem Urteil Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P )55Rs C-128/16P , Kommission/Spanien u. a., EU:C:2018:591. das Urteil des Gerichts auf. Da das Gericht aber nicht über alle vor ihm geltend gemachten Klagegründe entschieden hatte, verwies es die Rechtssachen daher an das Gericht zurück. Mit seinem nach der Zurückverweisung ergangenen Urteil Spanien u. a./Kommission (angefochtenes Urteil) wies das Gericht die Klagen des Königreichs Spanien sowie von Lico Leasing und PYMAR ab. Im angefochtenen Urteil wies das Gericht den Klagegrund, mit dem die Selektivität des SEAF bestritten wurde, zurück. Das Gericht wies zudem weitere Klagegründe zurück. Speziell in Bezug auf diese Rückforderung war das Gericht der Ansicht, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen habe, als sie die Rückforderung der gesamten in Rede stehenden Beihilfe allein von den Investoren der WIV angeordnet habe, obwohl ein Teil des erlangten Steuervorteils an Dritte weitergegeben worden sei, nämlich an die Reedereien.

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