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Die AGVO-Reform 2023 (Zelger/Bilić)

Zelger/Bilić1. AuflFebruar 2024

DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342122-201

Bernadette ZELGER/Marija BILIĆ

I. Einleitung11Im gegenständlichen Beitrag wird – aus Gründen der Einfachheit und leichteren Lesbarkeit – nur die männliche Form verwendet. Diese umfasst alle Geschlechter. Der Dank beider Autorinnen gebührt unserer studentischen Mitarbeiterin Jil Merlijn Abt für ihre Unterstützung bei der redaktionellen Bearbeitung des Beitrages. Dieser Beitrag wurde von mir, Dr. Bernadette Zelger, während meiner Zeit als Emile Noël Fellow im akademischen Jahr 2023/24 am Jean Monnet Center for International and Regional Economic Law & Justice an der NYU School of Law in New York bearbeitet. Mein Dank gebührt in diesem Zusammenhang der Helmuth M. Merlin Stiftung für die großzügige finanzielle Unterstützung meines vorgenannten Aufenthaltes in New York.

Die Mitgliedstaaten der Union haben sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahre 2050 klimaneutral zu werden und wollen damit ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris nachkommen. Die Europäische Kommission (im Folgenden: Kommission) hat im Jahr 2019 einen Fahrplan vorgelegt, mit der die Klimaneutralität bis 2050 erreicht werden soll: den sog „European Green Deal“22Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final („Mitteilung European Green Deal“).. Diese Wachstumsstrategie ist eine (unionspolitische) Reaktion auf aktuelle Umwelt- und Klimaherausforderungen. Die sich im Handeln der Unionsorgane widerspiegelnde Bewegung in Richtung Nachhaltigkeit und Umweltschutz betrifft sämtliche Bereiche des Unionsrechts. Konsequent ist daher die anhaltende und aktuelle Fortentwicklung des Beihilferechts der Art 107 ff AEUV. Nachdem von der Kommission in den letzten Jahren bereits eine Überarbeitung zahlreicher Beihilfeinstrumente vorgenommen wurde, hat sie wohl vor dem Hintergrund des Ziels der Kohärenz der einzelnen beihilferechtlichen Regelungswerke zuletzt auch am 23. Juni 2023 die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung 201433Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl 2014 L 187/1 („AGVO 2014“). (im Folgenden: AGVO 2014) geändert und an aktuelle rechtliche und politische Herausforderungen angepasst. Die neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung 202344Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl 2023 L 167/1 („AGVO 2023“). (im Folgenden: AGVO 2023) ist am 1. Juni 2023 in Kraft getreten. Ziel der Änderungen ist es, durch die Gewährung freigestellter Beihilfen die Umsetzung des ökologischen und digitalen Wandels in der Union zu vereinfachen und zu beschleunigen.55Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/23/1523 („EK-Pressemitteilung“). Dadurch soll den Mitgliedstaaten einerseits die erforderliche Unterstützung in den Schlüsselsektoren wie Wasserstoff, CO2-Abscheidung und -Speicherung, emissionsfreie

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Fahrzeuge und Energieeffizienz von Gebäuden im Einklang mit dem European Green Deal erleichtert werden und andererseits soll damit der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen einmal mehr Rechnung getragen werden.66Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/23/1523 („EK-Pressemitteilung“); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter, COM(2023) 62 final („Mitteilung Industrieplan“).

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