DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342122-201
Bernadette ZELGER/Marija BILIĆ
I. Einleitung1
Die Mitgliedstaaten der Union haben sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahre 2050 klimaneutral zu werden und wollen damit ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris nachkommen. Die Europäische Kommission (im Folgenden: Kommission) hat im Jahr 2019 einen Fahrplan vorgelegt, mit der die Klimaneutralität bis 2050 erreicht werden soll: den sog „European Green Deal“2. Diese Wachstumsstrategie ist eine (unionspolitische) Reaktion auf aktuelle Umwelt- und Klimaherausforderungen. Die sich im Handeln der Unionsorgane widerspiegelnde Bewegung in Richtung Nachhaltigkeit und Umweltschutz betrifft sämtliche Bereiche des Unionsrechts. Konsequent ist daher die anhaltende und aktuelle Fortentwicklung des Beihilferechts der Art 107 ff AEUV. Nachdem von der Kommission in den letzten Jahren bereits eine Überarbeitung zahlreicher Beihilfeinstrumente vorgenommen wurde, hat sie wohl vor dem Hintergrund des Ziels der Kohärenz der einzelnen beihilferechtlichen Regelungswerke zuletzt auch am 23. Juni 2023 die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung 20143 (im Folgenden: AGVO 2014) geändert und an aktuelle rechtliche und politische Herausforderungen angepasst. Die neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung 20234 (im Folgenden: AGVO 2023) ist am 1. Juni 2023 in Kraft getreten. Ziel der Änderungen ist es, durch die Gewährung freigestellter Beihilfen die Umsetzung des ökologischen und digitalen Wandels in der Union zu vereinfachen und zu beschleunigen.5 Dadurch soll den Mitgliedstaaten einerseits die erforderliche Unterstützung in den Schlüsselsektoren wie Wasserstoff, CO2-Abscheidung und -Speicherung, emissionsfreie Seite 286
