12.3.3.Nr.10
§ 2d Abs. 3 Z 3 AVRAG
1. Ausschlaggebend für die grundsätzliche Rückzahlungsfähigkeit von Ausbildungen über Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art ist, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind bzw. ob er dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, weil seine Fähigkeiten zunehmen und seine Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt steigen.

