12.3.3.Nr.11
§ 2d Abs. 2 AVRAG
§ 879 ABGB
§ 23 Abs. 5 bis 8 BAG
1. § 2d Abs. 2 Satz 2 AVRAG knüpft an die vorherige Rechtsprechung an, wonach im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der während der Ausbildung fortgezahlte Lohn vom Arbeitgeber (nur) dann zurückgefordert werden konnte, wenn die Ausbildung mit keiner Verwendung verbunden und keine Erfüllung des Arbeitsvertrags war.

