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Sonstige Bezüge

KapfererJänner 2025

Jahressechstel (§ 67 Abs 1 EStG): Wenn die sonstigen Bezüge (13./14.) innerhalb eines Kalenderjahres von demselben Arbeitgeber ausbezahlt werden und das Jahressechstel € 2.570 nicht übersteigt, unterbleibt die Besteuerung mit den festen Steuersätzen (Freigrenze)

Bei Überschreiten:

für die ersten € 620

0%

für die nächsten € 24.380

6%

für die nächsten € 25.000

27%

für die nächsten € 33.333

35,75%

darüber hinausgehend

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