Jahressechstel (§ 67 Abs 1 EStG): Wenn die sonstigen Bezüge (13./14.) innerhalb eines Kalenderjahres von demselben Arbeitgeber ausbezahlt werden und das Jahressechstel € 2.570 nicht übersteigt, unterbleibt die Besteuerung mit den festen Steuersätzen (Freigrenze)
Bei Überschreiten:
für die ersten € 620 | 0% |
für die nächsten € 24.380 | 6% |
für die nächsten € 25.000 | 27% |
für die nächsten € 33.333 | 35,75% |
darüber hinausgehend | Normaltarif |
