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D. Besteuerung von Kapitalvermögen § 27 EStG

MaurerJänner 2025

Besteuerung Kapitalvermögen § 27 EStG

StB Lukas Maurer MSc

Anwendungsbereich

  • § 27 regelt die Besteuerung von EaKV, soweit diese nicht im Rahmen der Haupteinkunftsarten zu erfassen sind (§ 27 ist subsidiär zu den §§ 21 bis 23)
  • Anwendung der Sondersteuersätze auch im betrieblichen Bereich natürlicher Personen (§ 27a Abs 6)
  • Anknüpfungspunkt der Zwischensteuer bei Privatstiftungen (§ 13 Abs 3 KStG)
  • Keine Bedeutung für unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaften (insb KapGes) auf Grund der Einkünftetransformation zu EK aus Gewerbebetrieb; gemäß § 7 Abs 3 KStG sind auch die Verlustausgleichsbeschränkungen bei EK aus Kapitalvermögen im BV (§ 6 Z 2 lit c EStG) nicht anzuwenden

Abkürzungen

AK

Anschaffungskosten

BV

Betriebsvermögen

EK

Einkünfte

EaKV

Einkünfte aus Kapitalvermögen

ImmoInvF

Immobilieninvestmentfonds

InvF

Investmentfonds

KapGes

Kapitalgesellschaft

KESt

Kapitalertragsteuer

KV

Kapitalvermögen

PV

Privatvermögen

SoSt

Sondersteuersatz

VE

Veräußerungserlös

Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs 2 bis 4a; § 27b)

EK aus der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs 2)

  • Gewinnanteile (Dividenden) und gleichartige Bezüge
  • Zinsen (Bankguthaben, Darlehen, Anleihen, Sparbücher etc)
  • Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen
  • Gewinnanteile (nach Art) eines stillen Gesellschafters

EK aus realisierten Wertsteigerungen von KV (§ 27 Abs 3)

  • EK aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge EK aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs 2 sind; einschließlich Nullkuponanleihen

EK aus Derivaten (§ 27 Abs 4)

  • EK aus der Veräußerung und sonstigen Abwicklung, Differenzausgleich und Stillhalterprämie bei
    • Termingeschäften (z. B. Optionen, Futures, Swaps) sowie bei
    • sonstigen derivativen Finanzinstrumenten (z. B. Indexzertifikaten)

EK aus Kryptowährungen (§ 27 Abs 4a und § 27b)

  • Laufende EK aus Kryptowährungen
    • Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen

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    • Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden („Mining“).
    • Keine laufenden EK liegen vor, wenn Kryptowährungen durch „Staking“, „Airdrops“, „Bounties“ oder „Hardforks“ zugehen
  • EK aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen
    • Veräußerungen und Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter
    • Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung (inkl Stablecoins) stellt keine Realisierung dar

Nebentatbestände (§ 27 Abs 5 und 6)

Nebentatbestände zur Überlassung von Kapital (§ 27 Abs 5)

  • Zuwendungen von nicht gemeinnützigen Privatstiftungen soweit keine Substanzauszahlung von gestiftetem Vermögen vorliegt
  • Zuwendungen von ausländischen Stiftungen und sonstigen Vermögensmassen, die jeweils mit einer Privatstiftung vergleichbar sind
  • Zuwendung von Belegschaftsbeteiligungsstiftungen iSd § 4d Abs 3 bis zu 4.500 Euro jährlich
  • Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben oder anstatt von EK iSd § 27 Abs 2 gewährt werden (z. B. Sachdividenden)
  • Vom Abzugspflichtigen oder von Dritten übernommene KESt-Beträge
  • Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung unter bestimmten Voraussetzungen (ansonsten grundsätzlich nicht steuerbar)
  • Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, die der Verleiher eines Wertpapiers vom Entleiher oder der Pensionsgeber vom Pensionsnehmer erhält

Nebentatbestände zu Veräußerungen (§ 27 Abs 6)

  • Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs im Verhältnis zu anderen Staaten führen, hinsichtlich eines Wirtschaftsguts iSd § 27 Abs 3, 4 oder 4a (Wegzugsbesteuerung).
    • z. B. bei Wohnsitzverlegung ins Ausland, Wechsel des Mittelpunktes der Lebensinteressen iSd DBA (auch bei Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes), unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern ins Ausland, Einlage von Wirtschaftsgütern in einen ausländischen Betrieb
    • Einzeln pro Wirtschaftsgut zu prüfen
    • Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung möglich bei Wegzug in einen EU/EWR-Staat und bei unentgeltlicher Übertragung an eine in einem EU/EWR-Staat ansässige natürliche Person; in anderen Fällen der Wegzugsbesteuerung (z. B. Übertragung an ausländische Stiftung) Antrag auf Ratenzahlung möglich
  • Depotentnahmen (falls nicht bereits durch Wegzugsbesteuerung erfasst). Ausnahmen:
    • Bei Übertragung auf ein anderes Depot des Steuerpflichtigen bei derselben Bank

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    • Bei Übertragung auf ein Depot des Steuerpflichtigen bei einer anderen inländischen Bank, wenn der Steuerpflichtige die übertragende Bank beauftragt, der übernehmenden Bank die AK mitzuteilen.
    • Bei Übertragungen auf ein ausländisches Depot des Steuerpflichtigen und bei der unentgeltlichen Übertragung auf das Depot eines anderen Steuerpflichtigen, unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Meldung)
  • Weitere Tatbestände des § 27 Abs 6

Abgrenzung: Altbestand| Neubestand – Anwendung alte Rechtslage

Abgrenzung zwischen „Altbestand“ und „Neubestand“ bei Wirtschaftsgütern iSd § 27 Abs 3 und 4 im PV (§ 124b Z 184 und 185)

  • Altbestand
    • vor dem 1.1.2011 erworbene Anteile an Körperschaften und InvF → nicht mehr steuerbar (Spekulationsfrist abgelaufen)
    • vor dem 1.10.2011 erworbene andere Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs 3 (z. B. Forderungswertpapiere) und Derivate iSd Abs 4 → nicht mehr steuerbar (Spekulationsfrist abgelaufen)
    • von 1.10.2011 bis 31.3.2012 erworbene andere Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs 3 (z. B. Forderungswertpapiere) und Derivate iSd Abs 4 → ewig spekulationsverhangen nach § 30 Abs 1 aF, Veranlagung, aber zum SoSt iHv 27,5% (kein KESt-Abzug)
  • Neubestand
    • Nach dem 31.12.2010 erworbene Anteile an Körperschaften und InvF
    • Nach dem 31.3.2012 erworbene andere Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs 3 (z. B. Forderungswertpapiere) und Derivate iSd Abs 4
    • Beteiligungen iSd § 31 aF (>1%), die zum 31.3.2012 steuerhängig waren

Altbestand und Neubestand bei Kryptowährungen im PV (§ 124b Z 384)

  • Altbestand: Vor dem 1.3.2021 angeschaffte Kryptowährungen
    • Steuerfrei veräußerbar (Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist)
    • Eingeschränkte Anwendung der neuen Bestimmungen (insb laufende EK iSd § 27b Abs 2) ab 1.3.2022
  • Neubestand: Ab dem 1.3.2021 angeschaffte Kryptowährungen (Anwendung neue Rechtslage ab 1.3.2022; optionale Anwendung bei Realisierung zwischen 1.1.2022 und 28.2.2022)

Bemessungsgrundlage (§ 27a Abs 3 und 4)

Bei EK aus der Überlassung von Kapital und aus Kryptowährungen (§ 27 Abs 2 und Abs 4a)

  • Die bezogenen Kapitalerträge (vor Abzug allfälliger Quellensteuern)
  • Die laufenden EK aus Kryptowährungen (§ 27b Abs 2)

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Bei EK aus realisierten Wertsteigerungen von KV und von Kryptowährungen (§ 27 Abs 3 und Abs 4a)

  • Der Unterschiedsbetrag zwischen dem VE (bzw. dem Einlösungs- oder Abschichtungsbetrag) und den AK (inkl Stückzinsen)
  • Bei Einschränkung des Besteuerungsrechts und bei Depotentnahme (§ 27 Abs 6) der Unterschied zwischen dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Einschränkung des Besteuerungsrechts bzw. der Entnahme, und den AK

Bei EK aus Derivaten (§ 27 Abs 4)

  • Im Fall des Differenzausgleichs: Beim Empfänger des Differenzausgleichs der Unterschied zwischen dem Differenzausgleichsbetrag und den AK, beim Empfänger der Stillhalterprämie der Unterschied zwischen der Stillhalterprämie und dem geleisteten Differenzausgleich
  • Bei Verfall der Option die Stillhalterprämie
  • Bei Veräußerung oder sonstiger Abschichtung: wie bei EK aus realisierten Wertsteigerungen von KV
  • Bei sonstiger Abwicklung (Glattstellung) gilt die Stillhalterprämie als VE

Für die Ermittlung der Anschaffungskosten gilt hierbei

  • Bei unentgeltlichem Erwerb Ansatz der AK des Rechtsvorgängers
  • Kein Ansatz von Anschaffungsnebenkosten bei Wirtschaftsgütern und Derivaten iSd § 27 Abs 3 und 4 im PV, wenn ein besonderer Steuersatz nach § 27a anwendbar ist (kein Ansatzverbot im BV und generell kein Ansatzverbot bei EK aus Kryptowährungen)
  • Ansatz des gleitenden Durchschnittspreises in Euro bei allen auf einem Depot befindlichen Wirtschaftsgütern bzw. Derivaten iSd § 27 Abs 3 und 4 mit derselben Wertpapierkennnummer und bei allen auf einer Kryptowährungsadresse bzw. einem Wallet befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung
  • Ansatz von AK iHv Null bei Kryptowährungen, die durch „Staking“, „Airdrops“, „Bounties“ oder „Hardforks“ erworben wurden (Aufschub der Besteuerung)

Abzugsverbot (§ 20 Abs 2)

Abzugsverbot für Aufwendungen und Ausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit

  • EK iSd § 27 Abs 2 bis 4, auf die ein SoSt anwendbar ist (somit grundsätzlich auch bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption)
  • EK iSd EK iSd § 27 Abs 4a, wenn ein SoSt angewendet wird (somit kein Abzugsverbot iZm EK aus Kryptowährungen, die grundsätzlich einem SoSt unterliegen, wenn die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird)
  • Betrifft z. B. Depotgebühren, Transaktionsspesen, Fremdfinanzierungskosten

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Verlustausgleich (§ 27 Abs 8)

Verlustausgleich im PV ist nur unter folgenden Einschränkungen möglich

  • Realisierte Wertverluste sowie Verluste aus Derivaten und Kryptowährungen dürfen nicht mit Bankzinserträgen und Zuwendungen von Privatstiftungen ausgeglichen werden
  • Kein Ausgleich von EaKV, die einem SoSt unterliegen, mit tarifbesteuerten EaKV
  • Kein Ausgleich von Verlusten als stiller Gesellschafter mit anderen EK (auch nicht mit anderen EaKV; Wartetastenverlust)
  • Kein Ausgleich von Verlusten mit EK aus anderen Einkunftsarten
  • Kein Verlustvortrag

Die Verlustausgleichsbeschränkungen gelten auch im Fall der Regelbesteuerung nach § 27a Abs 5

Sondersteuersätze (§ 27a Abs 1 und 2)

Anwendung der Sondersteuersätze

  • SoSt von 25% für EK aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten (ausgenommen Ausgleichszahlungen und Leihgebühren iSd § 27 Abs 5 Z 4)
  • SoSt von 27,5% in allen anderen Fällen

Keine Anwendung der Sondersteuersätze (→ Tarifbesteuerung) bei

  • EK aus Darlehen und nicht verbrieften Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt (Privatdarlehen)
  • EK (nach Art) eines stillen Gesellschafters
  • Diskontbeträgen von Wechseln und Anweisungen
  • Nach § 27 Abs 5 Z 3 steuerpflichtigen Versicherungsleistungen
  • EK aus nicht verbrieften Derivaten, sofern nicht freiwillig KESt einbehalten und abgeführt wird
  • Ausgleichszahlungen und Leihgebühren von Nichtkreditinstituten
  • EK aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen, EK aus ImmoInvF und EK aus der Überlassung von Kryptowährungen iSd § 27b Abs 2 Z 1, jeweils wenn diese bei der Begebung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keinem unbestimmten Personenkreis angeboten werden (kein öffentliches Angebot)

Regelbesteuerungsoption und Verlustausgleichsoption

Regelbesteuerungsoption (§ 27a Abs 5)

  • Umfasst EK im BV und PV
  • Wirkt für sämtliche einem SoSt unterliegende EaKV (inkl Kryptowährungen)
  • Werbungskostenabzugsverbot für EK iSd § 27 Abs 2 bis 4 gilt auch bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption (§ 20 Abs 2 Z 2: „anwendbar ist“); nicht aber für EK iSd § 27 Abs 4a (§ 20 Abs 2 Z 3 lit a: „angewendet wird“)
  • Verlustausgleichsverbote (§ 27 Abs 8) gelten auch bei Regelbesteuerung
  • Schließt die Wirkung der Verlustausgleichsoption mit ein

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Verlustausgleichsoption (§ 97 Abs 2)

  • Veranlagung zum jeweiligen SoSt; insb relevant, wenn nach § 93 Abs 6 kein Verlustausgleich durch die depotführende Stelle möglich ist (zB Depots bei verschiedenen Banken; Depots mit mehreren Inhabern etc) oder wenn ausländische Steuern anzurechnen sind
  • Kann auch für einzelne einem SoSt unterliegende EaKV angewendet werden (erfordert nicht die Veranlagung sämtlicher EaKV)
  • Frist von fünf Jahren ab Ende des jeweiligen Veranlagungsjahres (sofern keine Pflicht zur Veranlagung besteht)

Kapitalertragsteuerabzug (§§ 93 ff)

  • Erhebung der ESt bei inländischen EaKV (auch im BV, § 93 Abs 3) durch KESt-Abzug; Anknüpfungspunkt für den KESt-Abzug ist ein inländischer Schuldner der Kapitalerträge, eine inländische depotführende oder auszahlende Stelle oder ein inländischer Dienstleister (bei EK aus Kryptowährungen; dort KESt-Abzug verpflichtend seit 1.1.2024)
  • Neues Steuerreporting des Abzugsverpflichteten (auf Verlangen des Empfängers der Kapitalerträge) ab Kalenderjahr 2025 (SteuerreportingVO)
  • KESt-Abzug setzt die Anwendbarkeit eines SoSt voraus (daher kein Abzug bei EaKV iSd § 27a Abs 2)
  • Ausnahmen vom KESt-Abzug gem. § 94 sind zu beachten
  • Falls EaKV keinem KESt-Abzug unterliegen (zB Auslandsdepots) → grundsätzlich Veranlagungspflicht (§ 42 Abs 1 Z 4)

Endbesteuerungswirkung (§ 97 Abs 1)

  • Mit dem KESt-Abzug gilt die ESt im außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich als abgegolten (§ 97 Abs 1); Ausnahmen in § 93 Abs 4 und 4a, bei unrichtigen Annahmen gem. Abs 5 oder bei falschen Angaben des Steuerpflichtigen ggü dem Abzugsverpflichteten
  • Keine Endbesteuerungswirkung bei Ausübung der Regelbesteueroption (für sämtliche EaKV) bzw. der Veranlagungsoption (für die im Antrag enthaltenen EaKV)

Sonderregelungen im BV

  • Keine Anwendung des SoSt bei EK aus realisierten Wertsteigerungen von KV, EK aus Derivaten und EK aus Kryptowährungen, wenn die Erzielung solcher EK einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt
  • Teilweise eingeschränkte Abgeltung der ESt durch KESt-Abzug (§ 97 Abs 1 lit a) → Veranlagungspflicht, auch wenn KESt einbehalten wurde
  • Kein Ansatzverbot für Anschaffungsnebenkosten (§ 27a Abs 4 Z 2 letzter Satz)
  • Verlustausgleich: Vorrangige Verrechnung von Teilwertabschreibungen und Verlusten aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, Derivaten

    Seite 61

    und Kryptowährungen iSd § 27 Abs 3 bis 4a, auf deren Erträge ein SoSt anwendbar ist, mit positiven EK aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wirtschaftsgütern, Derivaten und Kryptowährungen sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter desselben Betriebes. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu 55% ausgeglichen werden (§ 6 Z 2 lit c).
  • Verlustabzug: Verbleibt ein Überhang iSd vorigen Punktes, ist dieser vortragsfähig und nach der allgemeinen Regelung (§ 18 Abs 6) in Folgejahren als Sonderausgabe abzugsfähig

Investmentfonds

  • Bestimmungen des § 186 InvFG
    • Transparenzprinzip (EK sind beim Anleger zu besteuern, InvF als Einkünfteermittlungssubjekt)
    • Zuflussfiktion bei nicht ausgeschütteten Erträgen (ausschüttungsgleiche Erträge)
  • Analoge Anwendung auf ausländische Kapitalanlagefonds (§ 188 InvFG)
  • Besteuerung folgt den einschlägigen Bestimmungen für die jeweiligen Anleger (Unterscheidung zw. PV und BV, Privatstiftung und juristischen Personen)
  • Unterscheidung zwischen Meldefonds (Registrierung bei und jährliche Meldung an die OeKB) und Nicht-Meldefonds (insb alle Vehikel, die § 188 InvFG unterliegen und nicht bei der OeKB registriert sind / keine Meldungen erstatten)
  • Besonderheiten bei der Ermittlung von EK aus Meldefonds (nicht ausgeschüttete realisierte Substanzgewinne sind bei natürlichen Personen nur zu 60% steuerpflichtig, Verrechnung von EK mit Aufwendungen auf Fondsebene, Vortrag von Verlusten auf Fondsebene)
  • Optionale Meldung von (unterjährigen) Ausschüttungen, nicht gemeldete Ausschüttungen sind zur Gänze steuerpflichtig (Korrektur über Jahresmeldung)
  • Pauschale Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Nicht-Meldefonds (90% der Wertentwicklung im Kalenderjahr bzw. mindestens 10% vom Marktwert am 31.12.), Ausschüttungen aus Nicht-Meldefonds sind zur Gänze steuerpflichtig
  • Korrektur der Anschaffungskosten (ausschüttungsgleiche Erträge bzw. steuerfreie Ausschüttungen)

Aufbewahrungspflichten

  • Aufzeichnungspflicht und siebenjährige Aufbewahrungspflicht bei nicht KESt-endbesteuerten EaKV seit 1.1.2023 (§ 126 Abs 3 BAO)

§ 27 regelt die Besteuerung von EaKV, soweit diese nicht im Rahmen der Haupteinkunftsarten zu erfassen sind (§ 27 ist subsidiär zu den §§ 21 bis 23)

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