Anwendungsbereich |
- § 27 regelt die Besteuerung von EaKV, soweit diese nicht im Rahmen der Haupteinkunftsarten zu erfassen sind (§ 27 ist subsidiär zu den §§ 21 bis 23)
- Anwendung der Sondersteuersätze auch im betrieblichen Bereich natürlicher Personen (§ 27a Abs 6)
- Anknüpfungspunkt der Zwischensteuer bei Privatstiftungen (§ 13 Abs 3 KStG)
- Keine Bedeutung für unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaften (insb KapGes) auf Grund der Einkünftetransformation zu EK aus Gewerbebetrieb; gemäß § 7 Abs 3 KStG sind auch die Verlustausgleichsbeschränkungen bei EK aus Kapitalvermögen im BV (§ 6 Z 2 lit c EStG) nicht anzuwenden
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Abkürzungen |
AK | Anschaffungskosten |
BV | Betriebsvermögen |
EK | Einkünfte |
EaKV | Einkünfte aus Kapitalvermögen |
ImmoInvF | Immobilieninvestmentfonds |
InvF | Investmentfonds |
KapGes | Kapitalgesellschaft |
KESt | Kapitalertragsteuer |
KV | Kapitalvermögen |
PV | Privatvermögen |
SoSt | Sondersteuersatz |
VE | Veräußerungserlös |
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs 2 bis 4a; § 27b) |
EK aus der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs 2) - Gewinnanteile (Dividenden) und gleichartige Bezüge
- Zinsen (Bankguthaben, Darlehen, Anleihen, Sparbücher etc)
- Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen
- Gewinnanteile (nach Art) eines stillen Gesellschafters
EK aus realisierten Wertsteigerungen von KV (§ 27 Abs 3) - EK aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge EK aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs 2 sind; einschließlich Nullkuponanleihen
EK aus Derivaten (§ 27 Abs 4) - EK aus der Veräußerung und sonstigen Abwicklung, Differenzausgleich und Stillhalterprämie bei
- Termingeschäften (z. B. Optionen, Futures, Swaps) sowie bei
- sonstigen derivativen Finanzinstrumenten (z. B. Indexzertifikaten)
EK aus Kryptowährungen (§ 27 Abs 4a und § 27b) - Laufende EK aus Kryptowährungen
- Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen
- Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden („Mining“).
- Keine laufenden EK liegen vor, wenn Kryptowährungen durch „Staking“, „Airdrops“, „Bounties“ oder „Hardforks“ zugehen
- EK aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen
- Veräußerungen und Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter
- Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung (inkl Stablecoins) stellt keine Realisierung dar
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Nebentatbestände (§ 27 Abs 5 und 6) |
Nebentatbestände zur Überlassung von Kapital (§ 27 Abs 5) - Zuwendungen von nicht gemeinnützigen Privatstiftungen soweit keine Substanzauszahlung von gestiftetem Vermögen vorliegt
- Zuwendungen von ausländischen Stiftungen und sonstigen Vermögensmassen, die jeweils mit einer Privatstiftung vergleichbar sind
- Zuwendung von Belegschaftsbeteiligungsstiftungen iSd § 4d Abs 3 bis zu 4.500 Euro jährlich
- Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben oder anstatt von EK iSd § 27 Abs 2 gewährt werden (z. B. Sachdividenden)
- Vom Abzugspflichtigen oder von Dritten übernommene KESt-Beträge
- Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung unter bestimmten Voraussetzungen (ansonsten grundsätzlich nicht steuerbar)
- Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, die der Verleiher eines Wertpapiers vom Entleiher oder der Pensionsgeber vom Pensionsnehmer erhält
Nebentatbestände zu Veräußerungen (§ 27 Abs 6) - Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs im Verhältnis zu anderen Staaten führen, hinsichtlich eines Wirtschaftsguts iSd § 27 Abs 3, 4 oder 4a (Wegzugsbesteuerung).
- z. B. bei Wohnsitzverlegung ins Ausland, Wechsel des Mittelpunktes der Lebensinteressen iSd DBA (auch bei Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes), unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern ins Ausland, Einlage von Wirtschaftsgütern in einen ausländischen Betrieb
- Einzeln pro Wirtschaftsgut zu prüfen
- Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung möglich bei Wegzug in einen EU/EWR-Staat und bei unentgeltlicher Übertragung an eine in einem EU/EWR-Staat ansässige natürliche Person; in anderen Fällen der Wegzugsbesteuerung (z. B. Übertragung an ausländische Stiftung) Antrag auf Ratenzahlung möglich
- Depotentnahmen (falls nicht bereits durch Wegzugsbesteuerung erfasst). Ausnahmen:
- Bei Übertragung auf ein anderes Depot des Steuerpflichtigen bei derselben Bank
- Bei Übertragung auf ein Depot des Steuerpflichtigen bei einer anderen inländischen Bank, wenn der Steuerpflichtige die übertragende Bank beauftragt, der übernehmenden Bank die AK mitzuteilen.
- Bei Übertragungen auf ein ausländisches Depot des Steuerpflichtigen und bei der unentgeltlichen Übertragung auf das Depot eines anderen Steuerpflichtigen, unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Meldung)
- Weitere Tatbestände des § 27 Abs 6
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Abgrenzung: Altbestand| Neubestand – Anwendung alte Rechtslage |
Abgrenzung zwischen „Altbestand“ und „Neubestand“ bei Wirtschaftsgütern iSd § 27 Abs 3 und 4 im PV (§ 124b Z 184 und 185) - Altbestand
- vor dem 1.1.2011 erworbene Anteile an Körperschaften und InvF → nicht mehr steuerbar (Spekulationsfrist abgelaufen)
- vor dem 1.10.2011 erworbene andere Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs 3 (z. B. Forderungswertpapiere) und Derivate iSd Abs 4 → nicht mehr steuerbar (Spekulationsfrist abgelaufen)
- von 1.10.2011 bis 31.3.2012 erworbene andere Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs 3 (z. B. Forderungswertpapiere) und Derivate iSd Abs 4 → ewig spekulationsverhangen nach § 30 Abs 1 aF, Veranlagung, aber zum SoSt iHv 27,5% (kein KESt-Abzug)
- Neubestand
- Nach dem 31.12.2010 erworbene Anteile an Körperschaften und InvF
- Nach dem 31.3.2012 erworbene andere Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs 3 (z. B. Forderungswertpapiere) und Derivate iSd Abs 4
- Beteiligungen iSd § 31 aF (>1%), die zum 31.3.2012 steuerhängig waren
Altbestand und Neubestand bei Kryptowährungen im PV (§ 124b Z 384) - Altbestand: Vor dem 1.3.2021 angeschaffte Kryptowährungen
- Steuerfrei veräußerbar (Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist)
- Eingeschränkte Anwendung der neuen Bestimmungen (insb laufende EK iSd § 27b Abs 2) ab 1.3.2022
- Neubestand: Ab dem 1.3.2021 angeschaffte Kryptowährungen (Anwendung neue Rechtslage ab 1.3.2022; optionale Anwendung bei Realisierung zwischen 1.1.2022 und 28.2.2022)
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Bemessungsgrundlage (§ 27a Abs 3 und 4) |
Bei EK aus der Überlassung von Kapital und aus Kryptowährungen (§ 27 Abs 2 und Abs 4a) - Die bezogenen Kapitalerträge (vor Abzug allfälliger Quellensteuern)
- Die laufenden EK aus Kryptowährungen (§ 27b Abs 2)
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