63.3.1.Nr.16
§ 258 Abs. 4 lit. c, lit. d ASVG
§ 55a EheG
1. Für die Gewährung einer Witwenpension an Geschiedene muss die Unterhaltsverpflichtung nicht nur dem Grunde nach vereinbart sein, sondern auch die Anspruchshöhe entweder bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand unmittelbar bestimmbar sein.

