63.3.1.Nr.17
§ 264 Abs. 3 und 5 ASVG
1. Zweck der Witwen-/Witwerpension ist es, den Unterhaltsausfall auszugleichen, der in der Ehe durch den Tod eines Ehegatten entsteht.
63.3.1.Nr.17
§ 264 Abs. 3 und 5 ASVG
1. Zweck der Witwen-/Witwerpension ist es, den Unterhaltsausfall auszugleichen, der in der Ehe durch den Tod eines Ehegatten entsteht.
