ist eine häufig verwendete Klausel in einem Vertrag mit dem die Vertragsparteien den Vertragserrichter (oder einen Dritten) im Vertrag ermächtigen und bevollmächtigen allfällige Erklärungen abzugeben oder Handlungen zu setzen um den Zweck des Vertrages umzusetzen. Dadurch soll ein rasches Umsetzen des Vertrages ermöglicht werden, ohne dass die Parteien gesonderte Erklärungen abgeben müssen oder persönlich Handlungen setzen müssen. Wenn dies auch in einverleibungsfähiger Form erstellt wurde, dann ist dies auch für das Grundbuch verwendbar.

