(Rechtsgrundlagen: §§ 8 ff VwGVG, §§ 284 ff BAO, §§ 152 ff FinStrG): Seit 1. 1. 2014 kann bei Säumnis einer Verwaltungsbehörde eine Säumnisbeschwerde an ein Verwaltungsgericht gerichtet werden. Bei Säumnis eines Verwaltungsgerichtes besteht die Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag an den VwGH zu richten.
Eine Säumnisbeschwerde oder Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache

