ist eine Klausel des Vertragsrechtes, deren Zweck es ist, den Vertrag zu „retten“ (lat salvatorius = „erhaltend“, „bewahrend“). Eine übliche Formulierung für diese Klausel ist (Beispiel): „Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder aber nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Vertragspunkten unberührt. An Stelle der unwirksamen bzw undurchführbaren Teile des Vertrages sollen diejenigen Regelungen treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben.“

