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Sachverständiger

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

ist eine Person mit besonderer Fachkunde auf bestimmten Gebieten. Grundsätzlich kann jedermann mit der notwendigen Expertise zum Sachverständigen bestellt werden.

Grundsätzlich sind vor allem Personen zu bestellen, die in einer Gerichtssachverständigenliste eingetragen sind (§ 126 Abs 2 StPO); wer auf einer derartigen Liste steht, hat der Bestellung Folge zu leisten (§ 353 ZPO).

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