Der Waffengebrauch ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wie es in § 4 WaffGG festgelegt ist. Hierbei müssen zunächst ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen ausgeschöpft werden, bevor der Einsatz von Waffen in Betracht gezogen wird.
Dazu zählen unter anderem

