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S. Ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen und gelindere Mittel gem § 4 WaffGG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Der Waffengebrauch ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wie es in § 4 WaffGG festgelegt ist. Hierbei müssen zunächst ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen ausgeschöpft werden, bevor der Einsatz von Waffen in Betracht gezogen wird.

Dazu zählen unter anderem

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