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Rechtssicherheit für Selbständige (Gleitsmann/Rosenmayr-Khoshideh)

Gleitsmann/Rosenmayr-Khoshideh1. AuflJuni 2016

I Problemstellung

Anlässlich der gemeinsamen Prüfung lohnanhängiger Abgaben (GPLA) werden Selbständige immer wieder in echte Dienstnehmer „umgewandelt“. Die Gebietskrankenkassen (GKK) wie auch die Finanzverwaltung prüfen den Selbständigenstatus streng.11Zu den inhaltlichen Kriterien der Abgrenzung anhand von Beispielen aus der IT-Branche siehe Auer-Mayer, Die Grenzen zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, ZAS 2015, 4. Finanzämter und Gebietskrankenkassen (GKK) ermitteln den Sachverhalt und entscheiden. Die Entscheidung, ob jemand selbständig ist ergeht rückwirkend. Der Auftraggeber muss im Falle einer Umwandlung bis zu fünf Jahre22§ 68 ASVG regelt die Verjährung. Diese beträgt in der Regel drei Jahre. Sie verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber keine Meldung macht, sofern er die Notwendigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen. Der VwGH legt einen strengen Maßstab an und geht in ständiger Rspr davon aus, dass ein Meldepflichtiger sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Ihn trifft daher auch eine Erkundigungspflicht, sofern er seine objektiv unrichtige Rechtsauffassung im Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder, bei Fehlen einer solchen, auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag (so etwa jüngst VwGH 7.10.2015, 2013/08/0015). rückwirkend Dienstgeber- und Dienstnehmer-Beiträge abführen.

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