Bestimmte Wirkungskreise der gerichtlichen Geschäfte sind Rechtspflegern zugeteilt. Innerhalb eines ihm zugewiesenen Wirkungskreises sind die Tätigkeiten des Rechtspflegers nach § 16 RpflG umfasst. Diese sind:
die Durchführung des Mahnverfahrens, inkl Zurückweisung der Klage bis zur Anordnung einer Tagsatzung, von Kraftloserklärung bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;
