Wenn ein Klient eine Rechtsschutzversicherung hat und den Rechtsanwalt beauftragt, bei der Rechtsschutzversicherung um Deckung anzufragen, gilt es im Vorfeld abzuklären, ob der Klient bereit ist, diese Abfrage zu bezahlen, wenn die Versicherung die Deckung ablehnt. Die Rechtsschutzversicherung hat binnen zweier Wochen ab Geltendmachung des Deckungsanspruchs dem Versicherungsnehmer in geschriebener Form den Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder abzulehnen; die Ablehnung ist zumindest mit der Anführung einer ihr derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung zu begründen. Der Versicherer ist berechtigt binnen dieser Frist deren Verlängerung um höchstens zwei weitere Wochen zu verlangen. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer nicht sämtliche zur Prüfung des Deckungsanspruchs erforderlichen Unterlagen übermittelt, so kann Seite 265

