1. Einbringung
§ 92 BWG – als „Strukturbestimmung“ – zielt auf eine „Modernisierung“ der Organisation der Banken im Sinn eines allgemeinen Überganges zur Rechtsform der AG ab. Da man eine Genossenschaft oder eine Sparkasse – als Rechtspersonen sui generis – und vor allem eine durch öffentlich-rechtliche landesrechtliche Vorschriften errichtete Landes-Hypothekenbank nicht in eine AG umwandeln (umgründen) kann, wurde zunächst in § 8a KWG, dann in § 92 BWG eine vom (damaligen) allgemeinen Gesellschaftsrecht abweichende Konstruktion einer „Einbringung“ entwickelt: Der bankgeschäftliche Betrieb wird (als Sacheinlage) in eine AG eingebracht. Dies hat zur Folge, dass die AG in zivilrechtlicher Hinsicht kraft Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) in die Rechtsstellung der einbringenden Bank eintritt (Abs 4; keine Einzelzessionen) und die verwaltungsrechtlichen Konzessionen und Bewilligungen auf sie übergehen (Abs 6; trotz der Höchstpersönlichkeit solcher Bescheide). Gleichzeitig bleibt – das ist das Besondere an dieser Gesamtrechtsnachfolge – die einbringende Bank bestehen, darf jedoch keine Bankgeschäfte mehr betreiben und ist – als Anteilsverwaltung (AV) – auf die Verwaltung der Anteile (insb an der AG) beschränkt (Abs 8).
