Angesichts der kapitalmäßigen Verflechtungen innerhalb von verbundenen Unternehmen erfordert eine adäquate Beaufsichtigung eine entsprechend differenzierende Behandlung von – österreichischen oder grenzüberschreitenden – Unternehmensgruppen, an denen ein Kreditinstitut (oder ein sonstiges Unternehmen der Finanzbranche: Art 4 Abs 1 Z 27 CRR) beteiligt ist.
