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S. Besonderheiten bei „Gruppen“

Raschauer1. AuflOktober 2015

Angesichts der kapitalmäßigen Verflechtungen innerhalb von verbundenen Unternehmen erfordert eine adäquate Beaufsichtigung eine entsprechend differenzierende Behandlung von – österreichischen oder grenzüberschreitenden – Unternehmensgruppen, an denen ein Kreditinstitut (oder ein sonstiges Unternehmen der Finanzbranche: Art 4 Abs 1 Z 27 CRR) beteiligt ist.

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