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Prüfungsklage

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Wird eine im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung bestritten (durch den Insolvenzverwalter und/oder Insolvenzgläubiger), so hat der Gläubiger der bestrittenen Forderung die Feststellung mit Klage gegen die Bestreitenden geltend zu machen (§ 110 IO). Das Klagebegehren kann ausschließlich auf den Grund, der in der Anmeldung und der Prüfungstagsatzung angege

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ben wurde, gestützt werden. Es ist nicht möglich, einen höheren Betrag geltend zu machen.

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