Markus KOISSER / David SUNTINGER
DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342030-007
I. Einleitung
Die österreichische Verfassung hat seit jeher streng zwischen den Bereichen der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit getrennt (Art 94 Abs 1 B-VG). Einfachgesetzlich hat diese Trennung etwa in § 1 JN, der festlegt welche Ansprüche im Rechtsweg im engeren Sinn – also vor den ordentlichen Gerichten – oder vor den Verwaltungsbehörden zu verfolgen sind, und in § 1 Abs 2 AußStrG, der bestimmt welche Ansprüche vor den Außerstreitgerichten entschieden werden, Niederschlag gefunden. Auch das bis 2018 in Geltung stehende DSG 20001 hat Ansprüche nach dem Datenschutzrecht explizit entweder auf den Rechts- oder auf den Verwaltungsweg verwiesen.
