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Passivlegitimation im datenschutzrechtlichen Zivil- und Behördenverfahren von öffentlich-rechtlichen oder gemeinsamen Verantwortlichen (KOISSER/SUNTINGER)

KOISSER/SUNTINGER1. AuflDezember 2023

Markus KOISSER / David SUNTINGER

DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342030-007

I. Einleitung

Die österreichische Verfassung hat seit jeher streng zwischen den Bereichen der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit getrennt (Art 94 Abs 1 B-VG). Einfachgesetzlich hat diese Trennung etwa in § 1 JN, der festlegt welche Ansprüche im Rechtsweg im engeren Sinn – also vor den ordentlichen Gerichten – oder vor den Verwaltungsbehörden zu verfolgen sind, und in § 1 Abs 2 AußStrG, der bestimmt welche Ansprüche vor den Außerstreitgerichten entschieden werden, Niederschlag gefunden. Auch das bis 2018 in Geltung stehende DSG 200011Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl I 165/1999 idF BGBl I 24/2018. hat Ansprüche nach dem Datenschutzrecht explizit entweder auf den Rechts- oder auf den Verwaltungsweg verwiesen.

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