Marek GERHALTER
DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342030-008
I. Zum Beschwerderecht einer betroffenen Person
Mit Art. 57 DSGVO2 werden die Aufgaben und der Tätigkeitsbereich von datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden unmittelbar im Unionsrecht verankert, wodurch eine einheitliche Überwachung der Anwendung und Durchsetzung der DSGVO im gesamten Unionsraum gewährleistet werden soll.3
