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Das Ablehnungsrecht der Aufsichtsbehörden gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO auf dem Prüfstand11Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder und wurde im August 2023 endverfasst. Danach eintretende Ereignisse konnten nicht mehr berücksichtigt werden. (GERHALTER)

GERHALTER1. AuflDezember 2023

Marek GERHALTER

DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342030-008

I. Zum Beschwerderecht einer betroffenen Person

Mit Art. 57 DSGVO22Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 2016/119, 1 idF L 2021/74, 35. werden die Aufgaben und der Tätigkeitsbereich von datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden unmittelbar im Unionsrecht verankert, wodurch eine einheitliche Überwachung der Anwendung und Durchsetzung der DSGVO im gesamten Unionsraum gewährleistet werden soll.33Vgl Selmayr in Ehmann/Selmayr (Hrsg), Datenschutz-Grundverordnung, Art 57 Rz 1.

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