Matthias SCHMIDL
DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342030-006
I. Einleitung
Die Frage, in welchem Verhältnis Art 77 (Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde) und Art 79 (Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter) DSGVO1 zueinander stehen, war in Österreich von Anfang an fraglich und umstritten.2
