Aram MELIKJAN
DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342030-005
1. Einleitung
Im Regelwerk der DSGVO sind unterschiedliche Betroffenenrechte in den Art 12 – Art 22 DSGVO erfasst. Als besonders relevant erscheint das in Art 17 DSGVO normierte Löschungsrecht und das in Art 21 DSGVO statuierte Widerspruchsrecht. Mit diesen Betroffenenrechten kann die betroffene Person nicht nur die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten endgültig untersagen, sondern sich im Falle des Art 21 DSGVO auch gegen eine grundsätzlich rechtmäßige Verarbeitung wehren.1 In diesem Beitrag soll, eine die aktuelle Literatur und Judikatur umfassende, Darstellung sowohl des Löschungsrechts nach Art 17 DSGVO als auch des Widerspruchsrechts nach Art 21 DSGVO erfolgen. Zum einen werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Art 17 DSGVO erörtert, wobei auch die dem Art 17 DSGVO inhärente Problematik des Rechts auf Vergessenwerden thematisiert werden soll.2 Zum anderen erfolgt eine Erörterung des Art 21 DSGVO, indessen eine Differenzierung des relativen Widerspruchsrechts gem Art 21 Abs 1 DSGVO und des absoluten Widerspruchsrecht gem Art 21 Abs 2 DSGVO ausgearbeitet wird.3 Da ein erfolgreicher Widerspruch gem Art 21 Abs 1 und Abs 2 DSGVO in eine Löschungsverpflichtung nach Art 17 Abs 1 lit c DSGVO4 resultiert, bedarf es überdies der Abhandlung der Verknüpfung dieser ausgewählten Betroffenenrechte, zumal diesbezüglich Auslegungsschwierigkeiten bestehen.5
