OGH 6 Ob 35/19v vom 25.4.2019: Grundsätzlich besteht im Gesellschafts- und Stiftungsrecht die unbeschränkte und unbeschränkbare organschaftliche Vertretungsmacht; kennt aber ein Organmitglied die Notwendigkeit der internen Zustimmung eines Organs und deren Fehlen, so ist das Organmitglied als Dritter nicht schutzwürdig, weshalb der Vertrag wegen Vollmachtsmissbrauch, somit Fehlen der Vertretungsmacht, nicht zustande kommt.
