OGH 6 Ob 1/19v vom 23.5.2019: Ein Interessenkonflikt durch Übernahme einer Dreifachrolle (Universitätsprofessor, Gutachter zugunsten des Mehrheitsgesellschafters und Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft) stellt keinen wichtigen Grund für die vorzeitige gerichtliche Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds dar. Die Untragbarkeit allein für den Minderheitsgesellschafter reicht nicht.
