OGH 2 Ob 35/16k vom 25.5.2016: Jedem Mitglied des Aufsichtsrats muss die beabsichtigte Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe tatsächlich zugegangen sein. Die Beweislast dafür, dass bei einer Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe im Aufsichtsrat einer AG gem § 92 Abs 3 AktG nicht alle Aufsichtsratsmitglieder von der Abstimmung im schriftlichen Weg Kenntnis hatten, trifft die AG. Soweit Satzung oder Geschäftsordnung nichts Anderes bestimmen, reicht auch bei schriftlicher Beschlussfassung des Aufsichtsrats im Umlaufweg die einfache Mehrheit aus.
