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NTG (Notariatstarifgesetz)

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Dieses Bundesgesetz regelt den Gebührenanspruch von Notaren für Amtshandlungen und für die Verfassung von Privaturkunden nach § 5 NO (Notariatsordnung).

Seite 219

Bei der Vertragserrichtung können Rechtsanwälte das NTG ebenso als angemessenes Honorar ansetzen.



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