sind – für das Verfahren – neue Tatsachen, die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zwar schon vorlagen, jedoch gerichtlich noch nicht geltend gemacht wurden. Diese sind idR vom → Neuerungsverbot umfasst und können nicht mehr geltend gemacht werden (also auch nicht als Einrede in einem → Oppositionsgesuch bzw Vorbringen in einer → Oppositionsklage). Wenn die Partei keine Schuld an der Nichtgeltendmachung dieser Tatsache getroffen hat, könnte – wenn die anderen Tatbestandsmerkmale ebenso erfüllt sind – das Verfahren mit einer → Wiederaufnahmsklage (§ 530 Abs 2 Z 7 ZPO) wieder aufgenommen werden.