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Öffentlich beglaubigte Urkunde

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Gem § 294 ZPO bestätigen Privaturkunden, bei denen die Unterschrift von einem Gericht oder einem Notar (allenfalls auch in Sonderfällen bei Behörden) beglaubigt wurde, in besonderer Form die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers. (Siehe → Bedingter Titel.)



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