Gem §§ 292, 293 ZPO haben öffentliche Urkunden ex lege die Annahme des vollen Beweises dafür, was von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das gilt einerseits für Urkunden, die von einer Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einem Notar, Ziviltechniker oder Ingenieurkonsulenten innerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftskreises erstellt werden, und schließlich für alle Urkunden, die durch besondere gesetzliche Vorschriften zu öffentlichen Urkunden erklärt werden, sowie ausländische öffentliche Urkunden, die auf Papier gebracht oder elektronisch errichtet wurden. Auch die → Echtheit und die → Richtigkeit dieser Urkunden können bestritten werden, es obliegt aber in diesem Fall dem Erklärenden der Gegenbeweis. (Siehe auch → Bedingter Titel.)