66.2.1.Nr.1
§ 362 Abs. 3 ASVG
§ 68 ASGG
§ 72 Z.1 ASGG
1. Hat der Versicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG den Antrag zurückgewiesen, obliegt es dem Versicherten, dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands glaubhaft zu machen.

