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Parität oder Imparität? Auswirkung von Fehlern - OGH 5.10.2010, 10 ObS 117/10v

32. LfgFebruar 2011

66.1.3.Nr.1

§ 12 Abs. 1 und 3 ASGG
§ 37 Abs. 1 ASGG
§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO

1. Die fachkundigen Laienrichter in Sozialrechtssachen haben dem Kreis der Versicherten und ihrer Arbeitgeber anzugehören, wenn keine der in § 12 Abs. 3 ASGG angeführten Sozialrechtssachen vorliegt, in denen ausnahmsweise alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören haben.

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