66.1.3.Nr.1
§ 12 Abs. 1 und 3 ASGG
§ 37 Abs. 1 ASGG
§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO
1. Die fachkundigen Laienrichter in Sozialrechtssachen haben dem Kreis der Versicherten und ihrer Arbeitgeber anzugehören, wenn keine der in § 12 Abs. 3 ASGG angeführten Sozialrechtssachen vorliegt, in denen ausnahmsweise alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören haben.

