ist im 12. Teil der RL-BA geregelt, verweist aber auf eine Bestimmung, die seit der Novelle (BGBl I Seite 2042017/10) ersatzlos gestrichen wurde und die „Mittlerweilige Stellvertretung“ regelte. Dafür wurden §§ 34a und 34b RAO neu geschaffen, in welchen die Begriffe → Mittlerweilige Substituten und → Kammerkommissär eingeführt wurden. Da die RL-BA zuletzt am 26. 9. 2015 durch den ÖRAK beschlossen wurde, konnte die aktuelle RL-BA 2015 diese Gesetzesänderungen noch nicht berücksichtigen. Es wird aber wohl eine analoge Interpretation anzusetzen sein.