Bei der Beurteilung der Strafhöhe hat das Gericht sich auch (von Amts wegen) mit den Milderungsgründen und → Erschwerungsgründen auseinanderzusetzen (§ 31 StGB). Diese werden durch den Verteidiger zweckmäßigerweise (zumindest) im → Plädoyer geltend gemacht. Die Nichtberücksichtigung der offensichtlichen Milderungsgründe ist ein Nichtigkeitsgrund. Gem § 34 StGB gilt es insbesondere als strafmildernd, wenn der Täter