Der → Ausschuss ist gem § 28 Abs 1 lit h RAO berechtigt und verpflichtet für Rechtsanwälte einen mittlerweiligen Substituten oder → Kammerkommissär zu bestellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Der → Ausschuss ist gem § 28 Abs 1 lit h RAO berechtigt und verpflichtet für Rechtsanwälte einen mittlerweiligen Substituten oder → Kammerkommissär zu bestellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.