Mit Mutwillensstrafen wird ein Fehlverhalten sanktioniert. Die Mutwillensstrafe kann als strafrechtliche Sanktion iSd Art 6 EMRK gesehen werden (ÖJZ 2001/12 im Zusammenhang mit § 69 ZPO). Die Mutwillensstrafen sanktionieren den Missbrauch von Prozesseinrichtungen. Ordnungsstrafen sollen den Verfahrensteilnehmer idR zu einer Handlung veranlassen.