Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Waren oder Dienstleistungen kostenlos oder zu vergünstigten Konditionen, kann der „Rabatt“ lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn sein. Dies betrifft viele Berufsgruppen (zB im Textil- oder Autohandel). Ab 1. 1. 2016 sind aufgrund neuer harmonisierter Befreiungsbestimmungen im EStG und ASVG Personalrabatte, die ein Arbeitgeber auf seine Produktpalette gewährt, aber bis zu einem bestimmten Ausmaß kein geldwerter Vorteil, also nicht abgaben- und beitragspflichtig. Der Haustrunk im Brauereigewerbe und das Gratisticket von Beförderungsunternehmen fließen nunmehr in diese allgemeine Neuregelung der Rabattbesteuerung ein.

