Montagezulagen, die allen Dienstnehmern einheitlich zustehende Lohnbestandteile darstellen, unabhängig davon, ob die Dienstnehmer auswärts oder in der Werkstätte beschäftigt sind bzw unabhängig davon, ob außer der Montagezulage noch eine andere Aufwandsentschädigung für die auswärtige Beschäftigung unter einer anderen Bezeichnung ausbezahlt wird, sind steuer- und sozialversicherungspflichtig, so insbesondere die Montagezulagen im metallverarbeitenden Gewerbe und in der metallverarbeitenden Industrie (vgl OGH 16. 12. 1987, 9 ObA 147/87, ARD 3963/5/88 sowie ARD 4003/79/88).

